3.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Nutzungswert des Wohnrechts im Betrag von Fr. 30'206.-- nicht beitragspflichtig ist. Entgegen der Steuermeldung vom 4. Oktober 2019 beträgt sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit insgesamt Fr. 90'574.-- (Fr. 120'780.-- minus Fr. 30'206.--). Demnach wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, um die Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2017 basierend auf einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 90'574.-- neu festzusetzen. |