Allein aufgrund der Zuteilung der mit dem Wohnrecht belasteten Liegenschaft und somit des "nackten Eigentums" zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers kann entgegen der Argumentation der Ausgleichskasse nicht per se eine Beitragspflicht begründet werden. Ein Abstellen auf die formelle Steuermeldung, wie es die Ausgleichskasse fordert, greift in Anbetracht der gesamten Umstände zu kurz und ist ohnehin nicht gerechtfertigt, zumal dieser in der vorliegenden Beurteilung von vornherein keine absolute Verbindlichkeit zukommt. 3.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Nutzungswert des Wohnrechts im Betrag von Fr. 30'206.-- nicht beitragspflichtig ist.