Dies würde den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten widersprechen und gleichzeitig zu einer Abweichung von der steuerlichen Beurteilung führen. Solange die Liegenschaft mit einem unentgeltlichen Wohnrecht belastet ist, fällt eine entsprechende Beitragspflicht des Beschwerdeführers im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ausser Betracht. Allein aufgrund der Zuteilung der mit dem Wohnrecht belasteten Liegenschaft und somit des "nackten Eigentums" zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers kann entgegen der Argumentation der Ausgleichskasse nicht per se eine Beitragspflicht begründet werden.