Diese exemplarischen Praxisbeispiele lassen darauf schliessen, dass auch im Beitragsrecht von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgegangen wird. Insofern ist für die beitragsrechtliche Qualifikation mitunter ausschlaggebend, wem überhaupt das Nutzungsrecht an einem Objekt zusteht. Bei dieser Qualifikation ist die Ausgleichskasse wie erwähnt nicht an die Angaben der Steuerbehörde gebunden (vgl. vorstehende E. 2.2).