1083). In diesem Sinn sind die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei Vorliegen einer Nutzniessung vom Nutzniesser und in Zweifelsfällen von derjenigen Person zu entrichten, die für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist (Art. 20 Abs. 1 AHVV). Ferner wird beim massgebenden Renteneinkommen Nichterwerbstätiger unter anderem auch der Mietwert der Wohnung eines Wohnrechtsberechtigten miteinberechnet (vgl. WSN, a.a.O., Rz. 2089). Diese exemplarischen Praxisbeispiele lassen darauf schliessen, dass auch im Beitragsrecht von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgegangen wird.