Dabei ist nicht das Eigentum an einer Liegenschaft massgebend, sondern wem die Nutzung bzw. das konkrete Nutzungsrecht daran zusteht. Demnach wird Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beitragsrechtlich mitunter von der Nutzung von Gegenständen des Geschäftsvermögens abhängig gemacht (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand 1.1.2020, Rz. 1083).