Zum einen wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich von einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht ausgegangen (vgl. E. 2.1 vorstehend). Zum anderen stellt auch das Beitragsrecht der AHV analog zum Steuerrecht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab, wenn es um die Fragen geht, ob überhaupt beitragspflichtiges Einkommen gegeben ist und welche Person bei Vorliegen einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts beitragspflichtig ist. Dabei ist nicht das Eigentum an einer Liegenschaft massgebend, sondern wem die Nutzung bzw. das konkrete Nutzungsrecht daran zusteht.