Dies führt im Ergebnis zu einer Beitragspflicht des Beschwerdeführers auf dem Nutzungswert des Wohnrechts (Mietwert & Mietertrag) im Rahmen seiner Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, obwohl der Wohnrechtsertrag einkommenssteuerrechtlich von C versteuert wird. Für diese gegenteilige Beurteilung im Beitragsrecht der AHV und im Steuerrecht gibt es vorliegend keinen nachvollziehbaren Grund. Zum einen wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich von einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht ausgegangen (vgl. E. 2.1 vorstehend).