In dieser Steuermeldung ist unter dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von insgesamt Fr. 120'780.-- der beim Beschwerdeführer aufgerechnete Wohnrechtsertrag von Fr. 30'206.-- enthalten, jedoch nicht auch der steuerlich korrespondierende Abzug von ebenfalls Fr. 30'206.-- (Ziffer 258 des Veranlagungs-Protokolls der Steuerperiode 2017). Dies führt im Ergebnis zu einer Beitragspflicht des Beschwerdeführers auf dem Nutzungswert des Wohnrechts (Mietwert & Mietertrag) im Rahmen seiner Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, obwohl der Wohnrechtsertrag einkommenssteuerrechtlich von C versteuert wird.