Demgegenüber ist der Umstand der steuerneutralen Erfassung des Wohnrechts in der Veranlagung 2017 des Beschwerdeführers beitragsrechtlich ebenfalls relevant, zumal dies aus der Steuermeldung vom 4. Oktober 2019 gerade nicht hervorgeht. In dieser Steuermeldung ist unter dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von insgesamt Fr. 120'780.-- der beim Beschwerdeführer aufgerechnete Wohnrechtsertrag von Fr. 30'206.-- enthalten, jedoch nicht auch der steuerlich korrespondierende Abzug von ebenfalls Fr. 30'206.-- (Ziffer 258 des Veranlagungs-Protokolls der Steuerperiode 2017).