In steuerlicher Hinsicht wird von einer blossen Vermögensumschichtung ausgegangen (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 31.8.2009, 2 ST.2009.126 + 127/2 DB.2009.67 + 68, E. 3 c/cc). Dieser Umstand vermag keine Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu begründen. 3.3.2. Wie soeben ausführlich dargestellt, hat nicht der Beschwerdeführer als Eigentümer, sondern C als Wohnrechtsberechtigte den Nutzungswert des Wohnrechts, d.h. den Eigenmietwert sowie die Mieterträge laufend zu versteuern. Beim Beschwerdeführer wird das unentgeltliche Wohnrecht steuerneutral erfasst und hat somit keinen Einfluss auf sein Reineinkommen bzw. steuerbares Einkommen.