Der mit einem unentgeltlichen Wohnrecht belasteten Liegenschaft kommt aus der Perspektive des Erwerbers ein geringerer Nutzungswert zu, als wenn er die Liegenschaft unbelastet erworben hätte. Die effektive Nutzung der Liegenschaft ist für den Beschwerdeführer eingeschränkt und somit mit einem Minderwert verbunden, welcher im Rahmen der Kaufpreiszahlung durch den Kapitalwert des Wohnrechts berücksichtigt wurde. In steuerlicher Hinsicht wird von einer blossen Vermögensumschichtung ausgegangen (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 31.8.2009, 2 ST.2009.126 + 127/2 DB.2009.67 + 68, E. 3 c/cc).