Von einer steuerlichen Privilegierung des Beschwerdeführers, wie es die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung darstellen will, kann insofern keine Rede sein. Ebenfalls ist der Argumentation der Ausgleichskasse zu widersprechen, wenn sie die Beitragspflicht des Beschwerdeführers damit begründet, dass die mit der Wohnrechtseinräumung verbundene Kaufpreisreduktion dessen Leistungsfähigkeit erhöht haben soll. Der mit einem unentgeltlichen Wohnrecht belasteten Liegenschaft kommt aus der Perspektive des Erwerbers ein geringerer Nutzungswert zu, als wenn er die Liegenschaft unbelastet erworben hätte.