Entsprechend wird von der Ausgleichskasse auch nicht in Abrede gestellt, dass C als nutzungsberechtigte Person den Mietwert sowie Mietertrag als Einkommen zu versteuern hat, was sie aktenkundig auch tut. Da bereits C als Wohnrechtsberechtigte das Nutzungsrecht versteuert, kann dasselbe Substrat nicht auch noch beim Beschwerdeführer als Eigentümer besteuert werden. Entsprechend ist das Wohnrecht beim Beschwerdeführer, wie vorstehend erwähnt, steuerneutral zu erfassen, ansonsten eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegen würde. Von einer steuerlichen Privilegierung des Beschwerdeführers, wie es die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung darstellen will, kann insofern keine Rede sein.