2). Wie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung richtigerweise festgehalten hat, ist vorliegend von einem sogenannten unentgeltlichen Nutzungsrecht (Wohnrecht) auszugehen. Der Beschwerdeführer erhält demnach keine periodischen Entgelte von C. Als Wohnrechtsnehmerin steht C während der Wohnrechtsdauer das Nutzungsrecht an der Liegenschaft zu. Entsprechend wird von der Ausgleichskasse auch nicht in Abrede gestellt, dass C als nutzungsberechtigte Person den Mietwert sowie Mietertrag als Einkommen zu versteuern hat, was sie aktenkundig auch tut.