Die Art der Bestellung des Wohnrechts (z.B. lebenslänglich oder zeitlich beschränkt, unentgeltlich oder Einräumung gegen Einmalleistung) ist für die steuerliche Behandlung unerheblich. Einzig wenn das Wohnrecht gegen periodische Leistungen (= entgeltliches Nutzungsrecht) eingeräumt wird, haben nicht die Wohnrechtsberechtigten den Mietwert, sondern die Wohnrechtsverpflichteten die erhaltenen Leistungen als Einkommen zu versteuern (vgl. zum Ganzen Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer, § 28 Nr. 1, Ziff. 2).