Beim Wohnrecht haben in der Regel die Wohnrechtsberechtigten den Mietwert zu versteuern (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung natürlicher Personen des Kantons Luzern, Ziff. 178). Die Art der Bestellung des Wohnrechts (z.B. lebenslänglich oder zeitlich beschränkt, unentgeltlich oder Einräumung gegen Einmalleistung) ist für die steuerliche Behandlung unerheblich.