Wird, wie im vorliegenden Fall, eine Liegenschaft unter Einräumung einer Personaldienstbarkeit (Wohnrecht bzw. Nutzniessung) zugunsten des Verkäufers veräussert (sog. Vorbehaltsnutzung), erfolgt der Rechtsübergang mit einer Reduktion um den Kapitalwert der Nutzungsrechte. Die nutzungsberechtigte Person hat während der Dauer des Wohnrechts-/Dienstbarkeitsverhältnisses den Nutzungswert des Objekts als Einkommen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG zu deklarieren (BGer-Urteil 2C_542/2010 vom 24.11.2010 E. 2.1 mit Hinweis). Beim Wohnrecht haben in der Regel die Wohnrechtsberechtigten den Mietwert zu versteuern (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung natürlicher Personen des Kantons Luzern, Ziff.