Damit wird der im Steuerrecht massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise ("Praktikabilitätsprinzip") bei der Besteuerung von Nutzniessungen und Wohnrechten Rechnung getragen (vgl. BGer-Urteil 2A.232/2001 vom 31.1.2002 E. 2c mit Hinweisen). Weil dabei die Möglichkeit der Nutzung (Nutzwert) eines Vermögensgegenstandes im Vordergrund steht, wird der Vermögensertrag voll der nutzungsberechtigten Person zugerechnet, während der Eigentümer vernachlässigt wird.