In der Wegleitung zur Steuererklärung natürlicher Personen des Kantons Luzern wird für wohnrechtsgebende Personen mit landwirtschaftlichen Liegenschaften im Geschäftsvermögen explizit bestimmt, dass diese den Wohnrechtsertrag im Formular S4 zu deklarieren haben und derselbe Ertrag unter Ziffer 258 wieder in Abzug gebracht werden kann (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung natürlicher Personen des Kantons Luzern, Ziff. 258). Damit wird der im Steuerrecht massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise ("Praktikabilitätsprinzip") bei der Besteuerung von Nutzniessungen und Wohnrechten Rechnung getragen (vgl. BGer-Urteil 2A.232/2001 vom 31.1.2002 E. 2c mit Hinweisen).