Im Ergebnis hatte die Aufrechnung des Wohnrechts unter Ziffer 110 mit dem korrespondierenden Abzug unter Ziffer 258 somit keinen Einfluss auf das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers. Die steuerneutrale Erfassung des Wohnrechts beim Beschwerdeführer ist auf das sogenannte Bruttoprinzip zurückzuführen, wonach der Liegenschaftseigentümer als Wohnrechtsgeber die Marktmiete inkl. Nebenleistungen als Ertrag zu verbuchen hat und im Gegenzug die Wohnrechts-/Nutzniessungslast wieder unter Ziffer 256/258 der Steuererklärung in Abzug bringen kann (vgl. Luzerner Steuerbuch, Band 2, Weisungen StG: Unternehmenssteuerrecht, § 25 Nr. 5, Ziff. 1.2.2.2).