Aus dem genannten Veranlagungs-Protokoll 2017 geht ebenfalls hervor, dass der unter Ziffer 110 aufgerechnete Wohnrechtsertrag von Fr. 30'206.-- unter Ziffer 258 zum exakt gleichen Betrag wieder zum Abzug zugelassen wurde. In der Veranlagung 2017 des Beschwerdeführers wurde das Wohnrecht im Gegenwert von Fr. 30'206.-- somit steuerneutral erfasst. Im Ergebnis hatte die Aufrechnung des Wohnrechts unter Ziffer 110 mit dem korrespondierenden Abzug unter Ziffer 258 somit keinen Einfluss auf das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers.