Auch könne für das Wohnrecht vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit kein Abzug nach Art. 9 Abs. 2 AHVG gemacht werden, da ein solcher Abzug in dieser Bestimmung nicht vorgesehen sei. Schliesslich seien die Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu korrigieren, dass C vertraglich ein Wohnrecht sowie ein obligatorisches Recht zur Weitervermietung und nicht eine Nutzniessung eingeräumt worden sei. 3.3. 3.3.1. In der Steuermeldung vom 4. Oktober 2019 sind unter "Basisdaten Steuerpflichtiger" ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 120'780.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. - 408'129.-- erfasst.