Die Angaben der kantonalen Steuerbehörde über das für die Beitragsberechnung massgebende Erwerbseinkommen von Selbständigerwerbenden seien für die Ausgleichskasse verbindlich. Gemäss der Stellungnahme der Steuerbehörde vom 5. Dezember 2019 sei die Steuermeldung für das Jahr 2017 korrekt erfolgt. Steuerrechtlich sei das unentgeltliche Wohnrecht entsprechend dem Bruttoprinzip gleich behandelt worden wie das entgeltliche Wohnrecht. Auch könne für das Wohnrecht vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit kein Abzug nach Art. 9 Abs. 2 AHVG gemacht werden, da ein solcher Abzug in dieser Bestimmung nicht vorgesehen sei.