Die Zuordnung der Liegenschaft zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers habe zur Folge, dass die daraus erzielten Liegenschaftserträge automatisch als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien. Analog zum Steuerrecht bestehe auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäftsvermögen und selbständiger Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus sei vorliegend kein Tatbestand ersichtlich, weshalb von der rechtskräftigen Steuertaxation abgewichen werden könnte. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörde über das für die Beitragsberechnung massgebende Erwerbseinkommen von Selbständigerwerbenden seien für die Ausgleichskasse verbindlich.