Dadurch sei indirekt seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht worden, was wiederum dessen Beitragspflicht begründe. Da sich die landwirtschaftliche Liegenschaft im Geschäftsvermögen befinde, handle es sich beim Wohnrechtsertrag von Fr. 30'206.-- um beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und zwar unabhängig davon, ob das Wohnrecht entgeltlich oder unentgeltlich gewährt werde. Die Zuordnung der Liegenschaft zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers habe zur Folge, dass die daraus erzielten Liegenschaftserträge automatisch als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien.