Dabei handle es sich nach Ansicht der Ausgleichskasse um eine steuerliche Privilegierung, welche jedoch beitragsrechtlich nicht zur Anwendung gelange. Da es sich vorliegend um ein unentgeltliches Wohnrecht handle, habe folgerichtig C die tatsächlich vereinnahmten Mietzinse sowie den Mietwert des Wohnrechts zu versteuern. Durch die Wohnrechtseinräumung habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Liegenschaftskaufs einen beträchtlichen Teil der Kaufpreiszahlung einsparen können. Dadurch sei indirekt seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht worden, was wiederum dessen Beitragspflicht begründe.