3.2. Mit Verweis auf das Luzerner Steuerbuch bestätigt die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung, dass es für Wohnrechtsgeber mit landwirtschaftlichen Liegenschaften im Geschäftsvermögen praxisüblich sei, dass einerseits der Wohnrechtsertrag als Einkommen zu deklarieren sei und andererseits unter Ziffer 256/258 ein analoger Abzug für die Wohnrechtslast gemacht werden könne (es gelte das Bruttoprinzip). Dabei handle es sich nach Ansicht der Ausgleichskasse um eine steuerliche Privilegierung, welche jedoch beitragsrechtlich nicht zur Anwendung gelange.