Dies habe letztlich zu einer steuerneutralen Berücksichtigung des Wohnrechts beim Beschwerdeführer in den Veranlagungen 2016/2017 geführt. Die Ausgleichskasse habe entgegen diesen Veranlagungen beim Beschwerdeführer den Wohnrechtsertrag als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2017 aufgerechnet. 3.2.