Die Ausgleichskasse habe von der gesamten Situation Kenntnis, dieser jedoch keine Beachtung geschenkt. In den Steuerveranlagungen für die Jahre 2016/2017 sei beim Beschwerdeführer zwar eine Aufrechnung des Wohnrechtsertrages von Fr. 30'206.-- vorgenommen worden, allerdings sei unter der Ziffer 258 der Veranlagungsprotokolle im entsprechenden Umfang wieder ein Abzug erfolgt. Dies habe letztlich zu einer steuerneutralen Berücksichtigung des Wohnrechts beim Beschwerdeführer in den Veranlagungen 2016/2017 geführt.