Bei der Hofübergabe sei im Kaufvertrag ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht zu Gunsten von B sowie dessen Stieftochter C eingeräumt worden. Seit dem Ableben von B werde dieses Wohnrecht nun von C ausgeübt, welche ausdrücklich bestätigt habe, einerseits die Mieteinnahmen, welche ihr gemäss Kaufvertrag ebenfalls zustehen würden, und andererseits den Eigenmietwert zu versteuern. Dies entspreche der Regelung in Art. 21 DBG, wonach die Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht in vollem Umfang zu versteuern haben. Die Ausgleichskasse habe von der gesamten Situation Kenntnis, dieser jedoch keine Beachtung geschenkt.