Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Andererseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil H 174/04 vom 2. Dezember 2004 E. 4.2 (SVR 2005 AHV Nr. 16 S. 53) erwogen hat, nimmt Art. 17 AHVV die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder