{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-20-77_2020-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10853", "Checksum": "2bc7e44977229585227f2b33c8e43cd0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 20 77", "2021 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 28.10.2020 5V 20 77 (2021 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Nutzungswert eines unentgeltlich bestehenden Wohnrechts darf dem Grundeigentümer entsprechend den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und in Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Beurteilung nicht als sozialversicherungspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet werden. | Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 17 AHVV, Art. 20 Abs. 1 AHVV, Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; Art. 18 Abs. 1, 2 und 4 DBG, Art. 21 DBG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:45", "Checksum": "a58f3b42299c7c47842234a889919f17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 28.10.2020 5V 20 77 (2021 III Nr. 1)\nRegeste:\nDer Nutzungswert eines unentgeltlich bestehenden Wohnrechts darf dem Grundeigentümer entsprechend den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und in Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Beurteilung nicht als sozialversicherungspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet werden. | Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 17 AHVV, Art. 20 Abs. 1 AHVV, Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; Art. 18 Abs. 1, 2 und 4 DBG, Art. 21 DBG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand 1.1.2020, Rz. 1083). In diesem Sinn sind die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei Vorliegen einer Nutzniessung vom Nutzniesser und in Zweifelsfällen von derjenigen Person zu entrichten, die für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist (Art. 20 Abs. 1 AHVV). Ferner wird beim massgebenden Renteneinkommen Nichterwerbstätiger unter anderem auch der Mietwert der Wohnung eines Wohnrechtsberechtigten miteinberechnet (vgl. WSN, a.a.O., Rz. 2089). Diese exemplarischen Praxisbeispiele lassen darauf schliessen, dass auch im Beitragsrecht von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgegangen wird. Insofern ist für die beitragsrechtliche Qualifikation mitunter ausschlaggebend, wem überhaupt das Nutzungsrecht an einem Objekt zusteht. Bei dieser Qualifikation ist die Ausgleichskasse wie erwähnt nicht an die Angaben der Steuerbehörde gebunden (vgl. vorstehende E. 2.2). Nachdem das Nutzungsrecht der Liegenschaft unbestrittenermassen C als Wohnrechtsnehmerin zusteht, wäre es nach dem Gesagten verfehlt, wenn der entsprechende Nutzungswert dem Beschwerdeführer als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet würde. Dies würde den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten widersprechen und gleichzeitig zu einer Abweichung von der steuerlichen Beurteilung führen. Solange die Liegenschaft mit einem unentgeltlichen Wohnrecht belastet ist, fällt eine entsprechende Beitragspflicht des Beschwerdeführers im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ausser Betracht. Allein aufgrund der Zuteilung der mit dem Wohnrecht belasteten Liegenschaft und somit des \"nackten Eigentums\" zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers kann entgegen der Argumentation der Ausgleichskasse nicht per se eine Beitragspflicht begründet werden. Ein Abstellen auf die formelle Steuermeldung, wie es die Ausgleichskasse fordert, greift in Anbetracht der gesamten Umstände zu kurz und ist ohnehin nicht gerechtfertigt, zumal dieser in der vorliegenden Beurteilung von vornherein keine absolute Verbindlichkeit zukommt. 3.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Nutzungswert des Wohnrechts im Betrag von Fr. 30'206.-- nicht beitragspflichtig ist. Entgegen der Steuermeldung vom 4. Oktober 2019 beträgt sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit insgesamt Fr. 90'574.-- (Fr. 120'780.-- minus Fr. 30'206.--). Demnach wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, um die Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2017 basierend auf einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 90'574.-- neu festzusetzen. |"}