{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-20-77_2020-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10853", "Checksum": "2bc7e44977229585227f2b33c8e43cd0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 20 77", "2021 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 28.10.2020 5V 20 77 (2021 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 28.10.2020 5V 20 77 (2021 III Nr. 1)\nRegeste:\nDer Nutzungswert eines unentgeltlich bestehenden Wohnrechts darf dem Grundeigentümer entsprechend den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und in Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Beurteilung nicht als sozialversicherungspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet werden. | Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 17 AHVV, Art. 20 Abs. 1 AHVV, Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; Art. 18 Abs. 1, 2 und 4 DBG, Art. 21 DBG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Kapitalwert der Nutzungsrechte. Die nutzungsberechtigte Person hat während der Dauer des Wohnrechts-/Dienstbarkeitsverhältnisses den Nutzungswert des Objekts als Einkommen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG zu deklarieren (BGer-Urteil 2C_542/2010 vom 24.11.2010 E. 2.1 mit Hinweis). Beim Wohnrecht haben in der Regel die Wohnrechtsberechtigten den Mietwert zu versteuern (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung natürlicher Personen des Kantons Luzern, Ziff. 178). Die Art der Bestellung des Wohnrechts (z.B. lebenslänglich oder zeitlich beschränkt, unentgeltlich oder Einräumung gegen Einmalleistung) ist für die steuerliche Behandlung unerheblich. Einzig wenn das Wohnrecht gegen periodische Leistungen (= entgeltliches Nutzungsrecht) eingeräumt wird, haben nicht die Wohnrechtsberechtigten den Mietwert, sondern die Wohnrechtsverpflichteten die erhaltenen Leistungen als Einkommen zu versteuern (vgl. zum Ganzen Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer, § 28 Nr. 1, Ziff. 2). Wie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung richtigerweise festgehalten hat, ist vorliegend von einem sogenannten unentgeltlichen Nutzungsrecht (Wohnrecht) auszugehen. Der Beschwerdeführer erhält demnach keine periodischen Entgelte von C. Als Wohnrechtsnehmerin steht C während der Wohnrechtsdauer das Nutzungsrecht an der Liegenschaft zu. Entsprechend wird von der Ausgleichskasse auch nicht in Abrede gestellt, dass C als nutzungsberechtigte Person den Mietwert sowie Mietertrag als Einkommen zu versteuern hat, was sie aktenkundig auch tut. Da bereits C als Wohnrechtsberechtigte das Nutzungsrecht versteuert, kann dasselbe Substrat nicht auch noch beim Beschwerdeführer als Eigentümer besteuert werden. Entsprechend ist das Wohnrecht beim Beschwerdeführer, wie vorstehend erwähnt, steuerneutral zu erfassen, ansonsten eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegen würde. Von einer steuerlichen Privilegierung des Beschwerdeführers, wie es die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung darstellen will, kann insofern keine Rede sein. Ebenfalls ist der Argumentation der Ausgleichskasse zu widersprechen, wenn sie die Beitragspflicht des Beschwerdeführers damit begründet, dass die mit der Wohnrechtseinräumung verbundene Kaufpreisreduktion dessen Leistungsfähigkeit erhöht haben soll. Der mit einem unentgeltlichen Wohnrecht belasteten Liegenschaft kommt aus der Perspektive des Erwerbers ein geringerer Nutzungswert zu, als wenn er die Liegenschaft unbelastet erworben hätte. Die effektive Nutzung der Liegenschaft ist für den Beschwerdeführer eingeschränkt und somit mit einem Minderwert verbunden, welcher im Rahmen der Kaufpreiszahlung durch den Kapitalwert des Wohnrechts berücksichtigt wurde. In steuerlicher Hinsicht wird von einer blossen Vermögensumschichtung ausgegangen (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 31.8.2009, 2 ST.2009.126 + 127/2 DB.2009.67 + 68, E. 3 c/cc). Dieser Umstand vermag keine Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu begründen. 3.3.2. Wie soeben ausführlich dargestellt, hat nicht der Beschwerdeführer als Eigentümer, sondern C als Wohnrechtsberechtigte den Nutzungswert des Wohnrechts, d.h. den Eigenmietwert sowie die Mieterträge laufend zu versteuern. Beim Beschwerdeführer wird das unentgeltliche Wohnrecht steuerneutral erfasst und hat somit keinen Einfluss auf sein Reineinkommen bzw. steuerbares Einkommen. Deshalb sah sich der Beschwerdeführer auch nicht veranlasst, in diesem Punkt gegen die Steuerveranlagung 2017 ein Rechtsmittel zu erheben. Demgegenüber ist der Umstand der steuerneutralen Erfassung des Wohnrechts in der Veranlagung 2017 des Beschwerdeführers beitragsrechtlich ebenfalls relevant, zumal dies aus der Steuermeldung vom 4. Oktober 2019 gerade nicht hervorgeht. In dieser Steuermeldung ist unter dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von insgesamt Fr. 120'780.-- der beim Beschwerdeführer aufgerechnete Wohnrechtsertrag von Fr. 30'206.-- enthalten, jedoch nicht auch der steuerlich korrespondierende Abzug von ebenfalls Fr. 30'206.-- (Ziffer 258 des Veranlagungs-Protokolls der Steuerperiode 2017). Dies führt im Ergebnis zu einer Beitragspflicht des Beschwerdeführers auf dem Nutzungswert des Wohnrechts (Mietwert & Mietertrag) im Rahmen seiner Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, obwohl der Wohnrechtsertrag einkommenssteuerrechtlich von C versteuert wird. Für diese gegenteilige Beurteilung im Beitragsrecht der AHV und im Steuerrecht gibt es vorliegend keinen nachvollziehbaren Grund. Zum einen wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich von einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht ausgegangen (vgl. E. 2.1 vorstehend). Zum anderen stellt auch das Beitragsrecht der AHV analog zum Steuerrecht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab, wenn es um die Fragen geht, ob überhaupt beitragspflichtiges Einkommen gegeben ist und welche Person bei Vorliegen einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts beitragspflichtig ist. Dabei ist nicht das Eigentum an einer Liegenschaft massgebend, sondern wem die Nutzung bzw. das konkrete Nutzungsrecht daran zusteht. Demnach wird Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beitragsrechtlich mitunter von der Nutzung von Gegenständen des Geschäftsvermögens abhängig gemacht (vgl. Wegleitung über die Beiträge der"}