{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-20-77_2020-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10853", "Checksum": "2bc7e44977229585227f2b33c8e43cd0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 20 77", "2021 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 28.10.2020 5V 20 77 (2021 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 28.10.2020 5V 20 77 (2021 III Nr. 1)\nRegeste:\nDer Nutzungswert eines unentgeltlich bestehenden Wohnrechts darf dem Grundeigentümer entsprechend den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und in Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Beurteilung nicht als sozialversicherungspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet werden. | Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 17 AHVV, Art. 20 Abs. 1 AHVV, Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; Art. 18 Abs. 1, 2 und 4 DBG, Art. 21 DBG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n qualifizieren seien. Analog zum Steuerrecht bestehe auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäftsvermögen und selbständiger Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus sei vorliegend kein Tatbestand ersichtlich, weshalb von der rechtskräftigen Steuertaxation abgewichen werden könnte. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörde über das für die Beitragsberechnung massgebende Erwerbseinkommen von Selbständigerwerbenden seien für die Ausgleichskasse verbindlich. Gemäss der Stellungnahme der Steuerbehörde vom 5. Dezember 2019 sei die Steuermeldung für das Jahr 2017 korrekt erfolgt. Steuerrechtlich sei das unentgeltliche Wohnrecht entsprechend dem Bruttoprinzip gleich behandelt worden wie das entgeltliche Wohnrecht. Auch könne für das Wohnrecht vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit kein Abzug nach Art. 9 Abs. 2 AHVG gemacht werden, da ein solcher Abzug in dieser Bestimmung nicht vorgesehen sei. Schliesslich seien die Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu korrigieren, dass C vertraglich ein Wohnrecht sowie ein obligatorisches Recht zur Weitervermietung und nicht eine Nutzniessung eingeräumt worden sei. 3.3. 3.3.1. In der Steuermeldung vom 4. Oktober 2019 sind unter \"Basisdaten Steuerpflichtiger\" ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 120'780.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. - 408'129.-- erfasst. Im Abschnitt \"Geschäftsdaten Steuerpflichtiger\" sind unter anderem ein selbständiges Haupterwerbseinkommen von Fr. 120'771.-- sowie ein Wertschriftenertrag aus Geschäftswertschriften von Fr. 9.-- aufgeführt, was zusammengezählt dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 120'780.-- entspricht. Ein \"Nettoeinkommen aus Geschäftsliegenschaften\" wurde nicht bzw. mit Fr. 0.-- gemeldet. Aus der Steuermeldung geht allerdings nicht hervor, wie sich das Einkommen aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit von Fr. 120'771.-- konkret zusammensetzt. Insofern war für die Ausgleichskasse im Rahmen der Beitragserhebung vom 4. Oktober 2019 nicht erkennbar, dass zusätzlich zu den in der Steuererklärung 2017 deklarierten Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 85'534.-- drei Positionen über gesamthaft Fr. 35'237.-- (Fr. 776.-- Differenz Eigenmietwert gem. Berechnung in der Veranlagung 2016 + Fr. 30'206.-- Differenz Wohnrecht gem. Berechnung in der Veranlagung 2016 + Fr. 4'255.-- Gebühren DEFH gemäss Konto 2896, ab 1.1.2017 Privatvermögen) in der Veranlagung 2017 aufgerechnet wurden. Diese Details können hingegen dem Veranlagungs-Protokoll der Steuerperiode 2017 entnommen werden, welches im Einspracheverfahren Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden hatte. Aus dem genannten Veranlagungs-Protokoll 2017 geht ebenfalls hervor, dass der unter Ziffer 110 aufgerechnete Wohnrechtsertrag von Fr. 30'206.-- unter Ziffer 258 zum exakt gleichen Betrag wieder zum Abzug zugelassen wurde. In der Veranlagung 2017 des Beschwerdeführers wurde das Wohnrecht im Gegenwert von Fr. 30'206.-- somit steuerneutral erfasst. Im Ergebnis hatte die Aufrechnung des Wohnrechts unter Ziffer 110 mit dem korrespondierenden Abzug unter Ziffer 258 somit keinen Einfluss auf das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers. Die steuerneutrale Erfassung des Wohnrechts beim Beschwerdeführer ist auf das sogenannte Bruttoprinzip zurückzuführen, wonach der Liegenschaftseigentümer als Wohnrechtsgeber die Marktmiete inkl. Nebenleistungen als Ertrag zu verbuchen hat und im Gegenzug die Wohnrechts-/Nutzniessungslast wieder unter Ziffer 256/258 der Steuererklärung in Abzug bringen kann (vgl. Luzerner Steuerbuch, Band 2, Weisungen StG: Unternehmenssteuerrecht, § 25 Nr. 5, Ziff. 1.2.2.2). Demzufolge sind die Einkommensbestandteile und Abzüge in voller Höhe als Bruttowerte gesondert auszuweisen, anstelle einer Deklaration des Nettowertes nach vorgängiger Saldierung/Verrechnung der Bruttowerte. In der Wegleitung zur Steuererklärung natürlicher Personen des Kantons Luzern wird für wohnrechtsgebende Personen mit landwirtschaftlichen Liegenschaften im Geschäftsvermögen explizit bestimmt, dass diese den Wohnrechtsertrag im Formular S4 zu deklarieren haben und derselbe Ertrag unter Ziffer 258 wieder in Abzug gebracht werden kann (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung natürlicher Personen des Kantons Luzern, Ziff. 258). Damit wird der im Steuerrecht massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (\"Praktikabilitätsprinzip\") bei der Besteuerung von Nutzniessungen und Wohnrechten Rechnung getragen (vgl. BGer-Urteil 2A.232/2001 vom 31.1.2002 E. 2c mit Hinweisen). Weil dabei die Möglichkeit der Nutzung (Nutzwert) eines Vermögensgegenstandes im Vordergrund steht, wird der Vermögensertrag voll der nutzungsberechtigten Person zugerechnet, während der Eigentümer vernachlässigt wird. Durch die Belastung eines Grundstücks mit einer Nutzniessung oder mit einem Wohnrecht geht das Nutzungsrecht für eine gewisse Zeit auf einen Dritten über, während dem Eigentümer insoweit nur noch das \"nackte Eigentum\" (nuda proprietas) verbleibt (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 31.8.2009, 2 ST.2009.126 + 127/2 DB.2009.67 + 68 E. 3 c/cc). Wird, wie im vorliegenden Fall, eine Liegenschaft unter Einräumung einer Personaldienstbarkeit (Wohnrecht bzw. Nutzniessung) zugunsten des Verkäufers veräussert (sog. Vorbehaltsnutzung), erfolgt der Rechtsübergang mit einer Reduktion um den"}