{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-20-77_2020-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10853", "Checksum": "2bc7e44977229585227f2b33c8e43cd0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 20 77", "2021 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 28.10.2020 5V 20 77 (2021 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 28.10.2020 5V 20 77 (2021 III Nr. 1)\nRegeste:\nDer Nutzungswert eines unentgeltlich bestehenden Wohnrechts darf dem Grundeigentümer entsprechend den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und in Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Beurteilung nicht als sozialversicherungspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet werden. | Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 17 AHVV, Art. 20 Abs. 1 AHVV, Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; Art. 18 Abs. 1, 2 und 4 DBG, Art. 21 DBG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist. Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (BGer-Urteil 9C_551/2008 vom 16.1.2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Allerdings hat die Rechtsprechung auch entschieden, dass sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen sollen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Steuermeldungen sind praxisgemäss auch dann verbindlich, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelerhebung wahrscheinlich korrigiert worden wäre. Demgegenüber ist das Sozialversicherungsgericht nicht an die Steuermeldung gebunden. Es weicht indessen von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann ab, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGer-Urteil 9C_215/2014 vom 3.9.2014 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen, insbesondere BGE 110 V 83 E. 4 und 110 V 369 E. 2a). Mit einem \"klar ausgewiesenen Irrtum\" ist ein Irrtum gemeint, der ohne materielle Prüfung ersichtlich ist. Blosse Zweifel an einer rechtskräftigen Steuertaxation genügen nicht (BGer-Urteil 9C_441/2015 vom 19.2.2016 E. 6.4). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, da ihm kein Ertrag aus der wohnrechtsbelasteten Liegenschaft zufliesse und ihm auch kein Nutzungsrecht zustehe, könne auch keine Einkommensbesteuerung bzw. Beitragspflicht abgeleitet werden. Bei der Hofübergabe sei im Kaufvertrag ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht zu Gunsten von B sowie dessen Stieftochter C eingeräumt worden. Seit dem Ableben von B werde dieses Wohnrecht nun von C ausgeübt, welche ausdrücklich bestätigt habe, einerseits die Mieteinnahmen, welche ihr gemäss Kaufvertrag ebenfalls zustehen würden, und andererseits den Eigenmietwert zu versteuern. Dies entspreche der Regelung in Art. 21 DBG, wonach die Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht in vollem Umfang zu versteuern haben. Die Ausgleichskasse habe von der gesamten Situation Kenntnis, dieser jedoch keine Beachtung geschenkt. In den Steuerveranlagungen für die Jahre 2016/2017 sei beim Beschwerdeführer zwar eine Aufrechnung des Wohnrechtsertrages von Fr. 30'206.-- vorgenommen worden, allerdings sei unter der Ziffer 258 der Veranlagungsprotokolle im entsprechenden Umfang wieder ein Abzug erfolgt. Dies habe letztlich zu einer steuerneutralen Berücksichtigung des Wohnrechts beim Beschwerdeführer in den Veranlagungen 2016/2017 geführt. Die Ausgleichskasse habe entgegen diesen Veranlagungen beim Beschwerdeführer den Wohnrechtsertrag als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2017 aufgerechnet. 3.2. Mit Verweis auf das Luzerner Steuerbuch bestätigt die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung, dass es für Wohnrechtsgeber mit landwirtschaftlichen Liegenschaften im Geschäftsvermögen praxisüblich sei, dass einerseits der Wohnrechtsertrag als Einkommen zu deklarieren sei und andererseits unter Ziffer 256/258 ein analoger Abzug für die Wohnrechtslast gemacht werden könne (es gelte das Bruttoprinzip). Dabei handle es sich nach Ansicht der Ausgleichskasse um eine steuerliche Privilegierung, welche jedoch beitragsrechtlich nicht zur Anwendung gelange. Da es sich vorliegend um ein unentgeltliches Wohnrecht handle, habe folgerichtig C die tatsächlich vereinnahmten Mietzinse sowie den Mietwert des Wohnrechts zu versteuern. Durch die Wohnrechtseinräumung habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Liegenschaftskaufs einen beträchtlichen Teil der Kaufpreiszahlung einsparen können. Dadurch sei indirekt seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht worden, was wiederum dessen Beitragspflicht begründe. Da sich die landwirtschaftliche Liegenschaft im Geschäftsvermögen befinde, handle es sich beim Wohnrechtsertrag von Fr. 30'206.-- um beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und zwar unabhängig davon, ob das Wohnrecht entgeltlich oder unentgeltlich gewährt werde. Die Zuordnung der Liegenschaft zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers habe zur Folge, dass die daraus erzielten Liegenschaftserträge automatisch als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu"}