{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-20-77_2020-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10853", "Checksum": "2bc7e44977229585227f2b33c8e43cd0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 20 77", "2021 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 28.10.2020 5V 20 77 (2021 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 28.10.2020 5V 20 77 (2021 III Nr. 1)\nRegeste:\nDer Nutzungswert eines unentgeltlich bestehenden Wohnrechts darf dem Grundeigentümer entsprechend den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und in Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Beurteilung nicht als sozialversicherungspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet werden. | Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 17 AHVV, Art. 20 Abs. 1 AHVV, Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; Art. 18 Abs. 1, 2 und 4 DBG, Art. 21 DBG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 setzte die Ausgleichskasse den persönlichen Beitrag von A als Selbständigerwerbender für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von gerundet Fr. 133'600.-- (inkl. Aufrechnung der persönlichen Beiträge von Fr. 12'900.15) auf Fr. 12'892.80 fest. Neben dem persönlichen Beitrag wurde mit derselben Verfügung ein Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 354.60 sowie ein Verzugszins von Fr. 147.20 eingefordert. Dagegen liess A schriftlich Einsprache erheben und beantragen, dass sein beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ohne Aufrechnung des Wohnrechts im Betrag von Fr. 30'206.-- zu berechnen und somit auf insgesamt Fr. 86'310.-- festzulegen sei. (…) Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vollumfänglich ab. Aus den Erwägungen: 1. 1.1. (…) 1.2. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 kam die Ausgleichskasse zum Schluss, dass die am 4. Oktober 2019 von der Dienststelle Steuern gemeldeten Steuerfaktoren bei der Berechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2017, insbesondere das massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 120'780.--, korrekt berücksichtigt worden seien. Die Steuermeldung, an welcher die Steuerbehörde ausdrücklich festhalte, sei für die Ausgleichskasse verbindlich. Entsprechend sei der Wohnrechtsertrag in der Höhe von Fr. 30'206.-- als Bestandteil des von der Steuermeldung erfassten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls vollumfänglich der Beitragspflicht unterstellt. Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu beurteilen ist die Frage, ob es sich beim Ertrag aus Wohnrecht im Gegenwert von Fr. 30'206.-- um beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers handelt oder nicht. 1.3. (…) 2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Andererseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil H 174/04 vom 2. Dezember 2004 E. 4.2 (SVR 2005 AHV Nr. 16 S. 53) erwogen hat, nimmt Art. 17 AHVV die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Die Bestimmung führt somit bei der Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft"}