Wie diese materiellen Vorgaben von Art. 34 Abs. 2 AVIG im beschleunigten und vereinfachten Summarverfahren eingehalten werden können, ist nicht an dieser Stelle zu entscheiden und bedarf einer vertieften Analyse durch die Verwaltung. Hinzuweisen ist immerhin bereits jetzt darauf, dass die Arbeitgebenden auch diesbezüglich eine gewisse Pauschalisierung (z.B. bloss den Ferienanspruch gemäss Gesetz, GAV, Durchschnittswerte usw., pauschale Feiertagsentschädigung) hinzunehmen hätten, wofür Art. 8i Covid-19-Verordnung