Diese sind nach dem Ausgeführten nicht erfüllt. 7. 7.1 Zusammengefasst kann sich die Beschwerdegegnerin für ihre Berechnungsweise der Kurzarbeitsentschädigung für den streitbetroffenen Zeitraum vom März bis Mai 2020 nicht auf Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung berufen, da diese Bestimmung keine ausreichende normative Grundlage für ein Abweichen von den laut Art. 34 Abs. 2 AVIG zu beachtenden Lohnbestandteilen, wozu auch die Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei Monatslöhnern gehören, darstellt.