Hingegen ist nicht einzusehen, inwiefern die Berücksichtigung eines (pauschalen) Ferien- und Feiertagszuschlags – sei es bei der Berechnung des "prozentualen wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls" oder aber bei der "Lohnsumme für die ausgefallenen Stunden" – ein einfaches und rasches Summarverfahren verunmöglichen sollte. Hinzu kommt, dass die Auswirkungen der Regelungen (hier die Ausfälle für die betroffenen Betriebe) erheblich (über 10 %) sein können, weshalb an die Gesetzmässigkeit dieser Verwaltungsverordnungen hohe Anforderungen zu stellen sind. Diese sind nach dem Ausgeführten nicht erfüllt.