Das Vorgehen mit einer Gesamtabrechnung pro Betrieb sowie die Vorschrift der zwingenden Anwendbarkeit sind vom (Not-)Verordnungstext ohne Weiteres gedeckt und nicht zu beanstanden, auch wenn dies zu gewissen betraglichen Abweichungen im Vergleich zum Normalverfahren führen konnte. Hingegen ist nicht einzusehen, inwiefern die Berücksichtigung eines (pauschalen) Ferien- und Feiertagszuschlags – sei es bei der Berechnung des "prozentualen wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls" oder aber bei der "Lohnsumme für die ausgefallenen Stunden" – ein einfaches und rasches Summarverfahren verunmöglichen sollte.