Daran ändert die zuvor zitierte Argumentation des SECO, dass bei einem Monatslohn die Ferien mitenthalten seien, offensichtlich nichts. Dies war auch sonst der Fall und diesem Umstand wird im Normalverfahren mit der Verwendung der Nettosollarbeitszeit (Sollarbeitszeit abzüglich anteilsmässige Ferien- und Feiertagsstunden) pro Monat Rechnung getragen. Die gesetzlich vorgesehene Kurzarbeitsentschädigung auf den Ferien- und Feiertagsansprüchen der Monatslöhner muss auch im Summarverfahren gewährt werden, was – wie von Art. 8i Abs. 1 Verordnung-Covid-19 Arbeitslosenversicherung umfasst – etwa mittels einer Pauschale geschehen kann.