dafür aufkommen. Dies zeitigt zwar keinen Nachteil für die Arbeitnehmenden, da diese auch während ihrer Absenzen infolge Ferien oder Feiertagen in den Genuss von Lohnzahlungen kommen. Hingegen trifft es die Arbeitgebenden, welche für dieselben keine Kurzarbeitsentschädigungen erhalten. Es ist zwar nachvollziehbar, dass im angestrebten summarischen Verfahren darauf verzichtet wird, für jeden Betrieb jeweils anhand der in den einzelnen konkreten Arbeitsverhältnissen vorgesehenen Ferien- und Feiertagsregelungen die spezifische Nettosollstundenanzahl zu ermitteln.