Dieses Vorgehen stellt nämlich sicher, dass auf Ferien- und Feiertagen, die nicht während der Kurzarbeitszeit aufgebaut werden, keine Kurzarbeitsentschädigung entrichtet wird. Zu bemängeln ist hingegen, dass die Ferien- und Feiertagsstunden, die sich während der Kurzarbeitszeit der anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden aufbauen (z.B. monatlich 2,08 Ferientage bei einem Anspruch auf 25 Ferientage pro Jahr), im summarischen Verfahren unter keiner Rubrik berücksichtigt und damit nicht entschädigt werden, da die Durchführungsstellen im Summarverfahren abweichend vom Normalverfahren mit der Bruttosollzeit rechnen (vgl. FAQ des SECO und vorstehende E. 5.1 f.).