Diese erhielten während Ferien- und Feiertagen keine Lohnzahlung, weshalb hier ein Prozentzuschlag für Ferien und auf Wochentage fallende Feiertage erfolge. Diese erhaltenen Ferien- und Feiertagsentschädigungen seien denn auch beim massgebenden Verdienst bzw. in der Lohnsumme für die Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung zu berücksichtigen. 6.2.2 Hierzu ist zu bemerken, dass die Betriebe beim Ausfüllen des besagten Formulars während der Kurzarbeitszeit bezogene Ferienstunden wie auch Feiertagsstunden bei der Ermittlung der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden abzuziehen haben.