Hierzu führt das SECO aus, Mitarbeiter im Monatslohn erhielten auch bei einem Ferienbezug oder während Feiertagen den vollen Monatslohn ausbezahlt. Ihr AHV-pflichtiger Lohn enthalte denn auch keine Ferien- oder Feiertagsentschädigungen, welche zusätzlich bei der Lohnsumme berücksichtigt werden könnten. Anders stelle sich die Situation bei den Arbeitnehmern im Stundenlohn dar. Diese erhielten während Ferien- und Feiertagen keine Lohnzahlung, weshalb hier ein Prozentzuschlag für Ferien und auf Wochentage fallende Feiertage erfolge.