Aus S. 18 Ziff. 2.18 Weisung 12 geht hervor, dass die Arbeitgeber ab März bis Dezember 2020 ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zwingend im summarischen Verfahren mit dem entsprechenden Antrags- und Abrechnungsformular des SECO anzumelden und die Kassen anhand desselben die Vergütung abzurechnen haben. In den FAQ dieses Antragsformulars wird begründet, weshalb die AHV-pflichtige Lohnsumme bei Arbeitsverhältnissen im Monatslohn ohne, bei im Stundenlohn Angestellten hingegen mit Ferien- und Feiertagsentschädigungen berücksichtigt wird. Hierzu führt das SECO aus, Mitarbeiter im Monatslohn erhielten auch bei einem Ferienbezug oder während Feiertagen den vollen Monatslohn ausbezahlt.