Die Weisung des SECO an die kantonalen Arbeitsämter und öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen vom 27. August 2020 (nachfolgend: Weisung 12) erwies sich deshalb als absolut notwendig. Die Beschwerdegegnerin beruft sich vorliegend denn auch auf dieselbe und verweist zusätzlich auf das bereits erwähnte Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" und die dazugehörigen FAQ. Diese Unterlagen gelten als Verwaltungsverordnungen und sind zu berücksichtigen.