Hinzu kommt, dass bei der praktizierten Vorgehensweise eine ausdrücklich nicht gewollte und daher nach Möglichkeit zu verhindernde bzw. minimierende Schlechterstellung einzelner Betriebe gegenüber dem Normalverfahren resultiert. Damit verletzt die Verwaltung mit ihrem Vorgehen das Legalitätsprinzip respektive den Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 5 Abs. 1 BV), denen jegliches Verwaltungshandeln unterliegt. Zu erwähnen bleibt hingegen, dass bei dieser Beurteilung mit Blick auf die vorerst notrechtlich erlassene Verordnung die Normstufe (Verordnung) nicht zu beanstanden ist (vgl. zum Ganzen: Schindler, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm.