Es entspricht in dieser Form auch nicht dem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) der Bestimmung. Das Ziel des mit dieser Verordnungsbestimmung eingeführten Summarverfahrens kann mit anderen – das Verfahren gegenüber dem Normalverfahren ebenfalls vereinfachenden und beschleunigenden – Massnahmen erreicht werden, mit denen alle gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteile nach Art. 34 Abs. 2 AVIG berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass bei der praktizierten Vorgehensweise eine ausdrücklich nicht gewollte und daher nach Möglichkeit zu verhindernde bzw. minimierende Schlechterstellung einzelner Betriebe gegenüber dem Normalverfahren resultiert.